06/17/2025

Infos zur Taggeldabrechnung

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Krank, verunfallt – und falsch abgerechnet?

Erhält ein Mitarbeitender Taggelder wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, lauern Stolperfallen in der Lohnbuchhaltung.

In der Praxis sieht man immer wieder, dass Taggelder in der Lohnbuchhaltung gar nicht oder nicht korrekt abgebildet werden. Dies führt zu fehlerhaften Lohnabrechnungen, falschen Jahreslohnmeldungen und schlussendlich zu Korrekturen anlässlich einer AHV-Revision.

Der häufigste Fall: Der Arbeitgeber zahlt 100% des Lohns weiter.
Doch: Auch wenn der Bruttolohn gleich bleibt, so verändert sich doch der Nettolohn.

Wichtig zu wissen:
UVG/KTG Taggelder: Sind weder AHV, KTG noch NBU pflichtig. EO Taggelder: Sind AHV und KTG-pflichtig, nicht aber NBU pflichtig. BVG: Diese Abzüge sind grundsätzlich weiterhin vorzunehmen, bis zu einer allfälligen Beitragsbefreiung.

Grundsatz:
Alle Taggelder müssen in der Lohnbuchhaltung abgebildet werden.

Empfohlenes Vorgehen:
Berücksichtigen Sie sämtliche erhaltenen Taggelder bei Erhalt der Abrechnung im Lohnlauf. Dafür stehen üblicherweise separate Lohnarten zur Verfügung.

Mögliche Kontrolle:
Überprüfen Sie, ob sich der den Sozialversicherungsabzügen zugrunde liegende Lohn um das erhaltene Taggeld reduziert. Der Bruttolohn bleibt indessen unverändert, da die Taggelder mit einer Lohnart dazugerechnet und üblicherweise automatisch mit einer anderen Lohnart wieder abgezogen werden.



Zu viel Aufwand? Kein Problem.
Wir kümmern uns gerne um Ihre Lohnbuchhaltung – korrekt, effizient und ganz auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt.